Rz. 2

Geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 sind nach § 7 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und i. d. R. nach § 27 Abs. 2 SGB III nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach wie vor für kurzfristige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2. Entgeltgeringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 sind dort hingegen seit dem 1.1.2013 versicherungspflichtig. Auf Antrag wird der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit (vereinfachtes Verfahren nach § 6 Abs. 1b SGB VI). Für Beschäftigungen, die zum 31.12.2012 nach dem bis dahin geltenden Recht aufgrund von Entgeltgeringfügigkeit versicherungsfrei waren, gilt die Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 SGB VI.

Eine geringfügige Beschäftigung ist nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungsfrei, wenn sie u. a. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V oder § 44 SGB IX oder aus einem der in § 146 Abs. 1 SGB III genannten Gründe nur eingeschränkt ausgeübt wird.

Weiterhin sind geringfügige Beschäftigungen in allen Versicherungszweigen nicht versicherungsfrei, soweit sie u. a.

  • im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung,
  • nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder
  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

ausgeübt werden (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 15.7.2009, B 12 KR 14/08 R). Nach der vorgenannten Entscheidung des BSG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beitragsanteil, den die zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten zu tragen haben, nicht nach den Regeln über den Übergangsbereich (früher: Gleitzone), § 20 Abs. 2, bemessen wird.

 

Rz. 2a

Die Vorschriften über die Geringfügigkeit gelten auch nicht für Personen, deren Beschäftigung

  • wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. d. Vorschriften über das Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) oder
  • wegen eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls i. S. d. Vorschriften über das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III)

ausgeübt wird. Zwar sind die beiden letztgenannten Kriterien für eingeschränkte Beschäftigungen nur in den für die gesetzliche Rentenversicherung und das Arbeitsförderungsrecht geltenden gesetzlichen Vorschriften enthalten; nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gelten sie jedoch generell und schließen somit auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den anderen Versicherungszweigen die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung aus.

Für die gesetzliche Rentenversicherung schloss § 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit auch für Beschäftigungen

  • von behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

    • in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für die Einrichtungen in Heimarbeit,
    • die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  • von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsausbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX,
  • von Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und
  • von Mitgliedern geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung

ausdrücklich aus. Nach der Einführung der regelhaften Versicherungspflicht entgeltgeringfügiger Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bedurfte es dieser Regelung nicht mehr. Sie wurde daher gestrichen.

Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit war geringfügig und damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für diese Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI) auf den Monat bezogen 400,00 EUR nicht überstieg (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F.).

Durch die Voraussetzung in § 44 Abs. 1 SGB XI in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung, dass zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen künftig der Umfang der Pflegetätigkeit mindestens 30 % des Gesamtpflegeaufwandes bzw. 30 % eines addierten Pflegeaufwandes betragen muss, ist gewährleistet, dass eine nur in geringem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeit nicht zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Zugleich ist deshalb § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aufgehoben worden ...

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