Rz. 22

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 17):

Zitat

Neben der Kündigungsmöglichkeit des Beschäftigten aus Absatz 5 können die Prüfer der Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der Betriebsprüfung bei fehlendem Insolvenzschutz die Unwirksamkeit der Wertguthabenvereinbarung bewirken.

Wird anlässlich einer Arbeitgeberprüfung vom Prüfdienst der Rentenversicherung festgestellt, dass Wertguthaben entweder

  1. ohne getroffene Vorkehrungen zum Insolvenzschutz oder
  2. mit ungeeignetem Insolvenzschutz i. S. d. Absatzes 3 ausgestattet sind oder
  3. mit einer im Sicherungsumfang um mehr als 30 Prozent unterschreitenden Sicherung versehen sind oder
  4. die vereinbarte Sicherung nicht die im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge umfasst,

ist die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an unwirksam, wenn eine Heilung nicht erfolgt. Die Rentenversicherung weist in ihrem Prüfbescheid den auf das gesamte Wertguthaben zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus, der im Fall der Auflösung des Wertguthabens im Störfall vom Arbeitgeber zu zahlen wäre. Hierdurch wird den Vertragsparteien verdeutlicht, welche Konsequenzen bei fehlendem Insolvenzschutz entstehen. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten einen ausreichenden Insolvenzschutz nach, gilt die Wertguthabenvereinbarung von Beginn an als wirksam geschlossen.

 

Rz. 23

Die Prüfung des Insolvenzschutzes wird nach § 7e Abs. 6 den Trägern der Rentenversicherung übertragen. Stellt der Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach § 28p durch einen Verwaltungsakt die Unwirksamkeit der Vereinbarung fest, so ist aufgeschobene Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf das Wertguthaben sofort zu erbringen. Der Arbeitgeber ist zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Das gilt für vor dem 31.12.2008 abgeschlossene Vereinbarungen gemäß § 116 Abs. 3 allerdings erst ab dem 1.6.2009. Anders als bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer (Abs. 5) fehlt ein Hinweis auf § 23b Abs. 2, so dass keine Störfallabrechnung, sondern eine Rückabwicklung durchzuführen ist. Die Verbeitragung müsste dann wohl als Einmalbeitrag nach § 23 erfolgen. Unverständlich ist, warum die Rechtsfolge davon abhängen soll, wer die unzureichende Insolvenzsicherung aufdeckt (Frank, ZRP 2008 S. 255, 257).

 

Rz. 24

Die Unwirksamkeit gemäß § 7e Abs. 6 kann geheilt werden, wenn binnen 2 Monaten der Nachweis einer wirksamen Insolvenzsicherung erfolgt. Dafür ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber zuvor Widerspruch einlegt und anzeigt hat, dass er seiner Nachweispflicht nachkommen will. Andernfalls wird der Verwaltungsakt bestandskräftig (vgl. Schlegel, jurisPR-SozR 3/2009 Anm. 4). Gelingt Nachweis einer wirksamen Insolvenzsicherung nicht, ist gemäß Abs. 6 Satz 3 die Wertguthaben-Vereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen. Wie im Fall des Abs. 5 wäre auch hier eine längere Frist für das Nachholen einer ausreichenden Insolvenzsicherung wünschenswert. In 2 Monaten kann nur schwerlich eine betrieblich sinnvolle Insolvenzsicherung nebst Ausfinanzierung vorgenommen werden. Nach dem Vorbild der Übergangsregelung in § 116 Abs. 3 hätte die Frist auf 6 Monate bemessen werden müssen.

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