0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die erste gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung wurde 1998 mit dem § 7d eingeführt. Hiernach beruhte die Insolvenzsicherung (§ 7d a. F.) von Arbeitszeitguthaben auf 2 wesentlichen Elementen: den gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen sowie den darauf basierenden Absicherungsmodellen. In Gesetzen und Tarifverträgen wurde bestimmt, welche Art von Arbeitszeitguthaben geschützt werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Insolvenzsicherung blieb letztlich den Unternehmen überlassen. Darüber hinaus bestand lediglich eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten, wenn die Arbeitszeitguthaben die Grenzen überschritten haben. Inwieweit diese Regelung eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung beinhaltet, war umstritten. Auf jeden Fall konnte diese Regelung nicht den Verlust von Arbeitszeitguthaben verhindern und unter dem Eindruck einiger spektakulärer Insolvenzfälle hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 eine deutlich strengere gesetzliche Regelung zum Insolvenzschutz von Zeitguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell eingeführt. In § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist nicht nur ausdrücklich eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung formuliert, es werden auch nicht insolvenzfeste Absicherungslösungen ausgeschlossen, umfassende Informationspflichten eingeführt und den Beschäftigten ein Klagerecht auf bestimmte (insolvenzfeste) Absicherungswege eingeräumt. Mithin gab es bislang 2 gültige gesetzliche Grundlagen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben. Das waren § 8a AltTZG für Arbeitszeitguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen und § 7d für Arbeitszeitguthaben aus anderen (Lang-)Zeitkontenmodellen (zu weiteren Einzelheiten vgl. Ausschussdrucks. 16 [11] 1141 S. 26). Diese Regelungsgefüge ist durch Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 (sog. Flexi II-Gesetz) nachhaltig geändert worden. In der numerischen Abfolge der §§ 7 ff. hat die Vorschrift keine Entsprechung. Inhaltlich knüpft sie indessen an § 7d a. F. an und entwickelt die darin normierten Prinzipien fort. § 8a AltTZG ist lex specialis zu § 7e (Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7e Rz. 4).

Infolge der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde auch § 7e neu bekanntgemacht. Inhaltliche Änderungen waren hiermit nicht verbunden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Hierzu führt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.9.2008 (BT-Drs. 16/10289 S. 1) aus: "Allerdings hat sich in der betrieblichen Praxis und der beitrags- und melderechtlichen Behandlung dieser Wertguthaben durch die Sozialversicherung gezeigt, dass der vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmen für solche Wertguthabenvereinbarungen bei der Handhabung in einigen Fällen zu Unsicherheit führt und insbesondere zwischen den Tarifpartnern nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt die erforderliche Abgrenzung zu anderen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Daneben wird die vom Gesetzgeber angeordnete Insolvenzschutzverpflichtung nur unzureichend befolgt mit dem Ergebnis, dass bisweilen umfängliche Wertguthaben von Beschäftigten der Insolvenz des Arbeitgebers zum Opfer fallen, obwohl hiergegen nach geltendem Recht zwingend Vorkehrungen zu treffen gewesen wären. Eine weitere Schwäche der bestehenden Regelungen ist die zwingende Auflösung der Wertguthaben im so genannten Störfall vor allem beim Arbeitgeberwechsel, bei dem die Wertguthaben entgegen der früheren Planung und Vereinbarung vollständig aufgelöst werden müssen und nicht erhalten werden können."

2 Rechtspraxis

2.1 Pflicht zur Vereinbarung einer Insolvenzsicherung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289, S. 16) führt hierzu aus:

Zitat

In der Begründung zum Gesetzentwurf für den früheren § 7a SGB IV (Bundestagsdrucksache 13/9741) finden sich keine Ausführungen über die besondere Erwähnung des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Vorkehrungen zum geforderten Insolvenzschutz. Durch die Ersetzung der Wörter "des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag" durch die Wörter "des Gesamtsozialversicherungsbeitrags" wird klargestellt, dass das Wertguthaben als Bruttowert gegen Insolvenz zu sichern ist, und zwar einschließlich des auf das Wertguthaben entfallenden und noch nicht entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28d SGB IV. Die weiteren Änderungen berücksichtigen sprachliche Anpassungen.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber hält also an der Grundkonzeption des § 7b a. F. fest und bestimmt seither, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Wertguthabenvereinbarung durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen treffen müssen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

  1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht (§ 183 Abs. 1 Satz ...

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