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Jansen, SGB IV § 74 Nachtragshaushalt

Fabian Pilzecker
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 74 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die §§ 67 bis 79 waren erstmals für das Haushaltsjahr 1978 anzuwenden.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Vorschrift ergänzt (bei der Bundesagentur für Arbeit Nichteinwilligung des Verwaltungsrats in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1). Seitdem blieb sie inhaltlich unverändert.

Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung wiederholt neu bekannt gemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Sollten im Laufe des Haushaltsjahres die veranschlagten Mittel nicht ausreichen und ist der Vorstand (bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat) wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht in der Lage oder nicht willens, in die nach § 73 vorgegebenen Möglichkeiten der außer- oder überplanmäßigen Ausgaben einzuwilligen, wird in der Vorschrift des § 74 das Instrument des Nachtragshaushaltes zwingend vorgeschrieben. Er ist eine Ergänzung zum festgestellten Haushaltsplan und bildet mit diesem den neuen Haushaltsplan. Damit wird sichergestellt, dass die Versicherungsträger jederzeit die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen können (vgl. §§ 30 SGB IV, 368 Abs. 1 Satz 2 SGB III). 

Die Regelung beruht auf Art. 110 Abs. 3 Satz 1 GG (Möglichkeit von Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes). Eine entsprechende Vorschrift für den Bundesbereich findet sich in § 33 BHO (Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan).

Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen (Satz 1)

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Durchführung des Nachtragshaushaltsverfahrens ist, dass der Vorstand (bei der Bundesagentur für Arb...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 74 Nachtragshaushalt
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 74 Nachtragshaushalt

1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. 2Auf ihn finden die Vorschriften für den ...

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