0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschriften zum Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 bis 79) traten mit dem SGB IV durch Art. 1 des Gesetzes v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) zum 1.7.1977 in Kraft. Sie waren erstmals für das Haushaltsjahr 1978 anzuwenden.

§ 67 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 01.07.1977 in Kraft getreten. Erstmalige Anwendung fand die Norm für das Haushaltsjahr 1978. Durch die Rechtsnorm wurde erstmalig eine für alle Versicherungsträger im Sinne des SGB IV einheitlich geltende Vorschrift über die Erstellung des Haushaltsplans eingeführt.

Für die Sozialversicherungsträger maßgebende Rechtsgrundlage für die Erstellung des Haushaltsplans ist neben den Vorschriften des SGB IV die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) v. 21.12.1977 (BGBl. I S. 3147) sowie die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) v. 15.7.1999 (BGBl. 3147). Die auf der Grundlage des § 78 SGB IV erlassene SVHV trifft im Ersten Abschnitt weitergehende Regelungen für die Haushaltsaufstellung.

Der Verwaltungsablauf, wer z. B. in der Sozialverwaltung Entscheidungen treffen und unterzeichnen darf, richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) v. 15.9.1999 (BanZ Nr. 145a v. 6.8.1999). Die SVRV trifft die Feststellung, welcher Sozialversicherungsträger die Normen des SGB IV über das Haushaltsrecht anzuwenden hat; die SVHV regelt speziell, wie der Haushaltsplan aufzustellen ist und welche Bedeutung die einzelnen Rechtsnormen des SGB IV hinsichtlich des Haushaltsrechts entfalten.

Die Anwendung der SVHV ist aufgrund § 78 SGB IV für die Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Für sie gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten (§ 77a SGB IV). Die für die Haushaltsaufstellung relevanten Vorschriften sind neben den Spezialvorschriften des SGB IV im Teil II (§§ 11 bis 33) der Bundeshaushaltsordnung (BHO) enthalten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Vgl. zunächst die Vorbem. zu den §§ 67 bis 79 in Rz. 1b bis 1i.

 

Rz. 1b

Der in § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) enthaltene Gesetzgebungsauftrag verpflichtet Bund und Länder, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. Nach § 48 Abs. 1 HGrG ist das Gesetz auch auf die bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Damit ergab sich die Verpflichtung, das Haushaltsrecht für die Sozialversicherung entsprechend zu gestalten. Von den §§ 49 ff. HGrG, die einheitlich und unmittelbar gelten, sind für die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger § 52 Abs. 4 HGrG — Erteilung der für den Stabilitätsrat erforderlichen Auskünfte — und § 55 Abs. 1 HGrG — Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof des Bundes oder des Landes — von Bedeutung.

Bestimmend für den Dritten Titel des Vierten Abschnitts SGB IV – §§ 67 bis 79 – war der Wunsch, gemeinsame Vorschriften für die bundes- und landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger im Sozialgesetzbuch zu schaffen und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze den Besonderheiten der Versicherungsträger anzupassen, insbesondere auch, mit deren Organisations- und Aufsichtsrecht abzustimmen. Hier sind die wichtigsten Haushaltsgrundsätze normiert, die in den Anm. zu §§ 67 ff. aufgeführt und näher erläutert sind.

Die für das Haushaltsrecht des Bundes erlassene Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist nach der Sonderregelung des § 112 Abs. 1 BHO mit Ausnahme des § 111 BHO (Prüfung durch den Bundesrechnungshof) nicht auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände und Vereinigungen anzuwenden. Entsprechende Vorschriften enthalten auch die Länderhaushaltsordnungen für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und ihre Verbände und Vereinigungen. Demgegenüber ist nach § 77a SGB IV bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit die BHO anzuwenden, soweit im SGB IV keine vorrangigen Regelungen getroffen sind.

Mit Wirkung zum 7.4.2001 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) in Kraft getreten, mit dem das Haushaltsrecht der Sozialversicherung an das bereits im Jahre 1997 geänderte HGrG angepasst wurde. So sind insbesondere Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung beschlossen worden (s. § 69 SGB IV).

 

Rz. 1c

Durch die Regelungen in §§ 67 bis 79 und die aufgrund der in der Verordnungsermächtigung in § 78 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Haushalts- und Rechnungswesen für die Träger der Sozialversicherung abschließend geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nimmt hierbei eine Sonderstellung ein.

Der Haushalt der Sozialve...

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