0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 73 SGB IV ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten.

Abs. 2 Satz 1 wurde geändert mit Wirkung zum 1.1.1983 durch Art. 2 § 16 Nr. 6 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450); Abs. 2 Satz 3 wurde angefügt mit Wirkung zum 3.8.1984 durch Art. 2 Nr. 16 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) und neu gefasst mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Art. 3 Nr. 14 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254); Abs. 2 und 3 wurden geändert, Abs. 2 Satz 4 angefügt mit Wirkung zum 1.1.1998 durch Art. 4 Nr. 19 AFRG; Abs. 2 Satz 4 wurde angefügt durch Art. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600).

Abs. 1 und 3 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 dahingehend ergänzt, dass bei der Bundesagentur für Arbeit die Einwilligung des Verwaltungsrats erforderlich ist.

Mit Wirkung zum 1.10.2005 wurde Abs. 2 in Satz 1 und 2 erneut durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung haben durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 neue Bezeichnungen erhalten (Bundesvorstand statt Vorstand).

Die Ressortbezeichnungen wurden regelmäßig an die jeweiligen Zuschnitte der Bundesministerien angepasst, zuletzt mit Wirkung zum 8.9.2015 durch Art. 449 Nr. 4 der 10. ZustAnpV v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474).

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 2 Satz 5 neu gefasst, wodurch die neu eingerichtete Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Berücksichtigung fand. Die neu zugeschnittene Unfallversicherung Bund und Bahn fand durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 13.10.2013 (BGBl. I S. 3836) zuletzt zum 1.1.2016 mit Änderung des Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 Berücksichtigung.

Die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 dieses Absatzes genannten grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung sind seit dem Inkrafttreten des SGB IV unverändert geblieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift folgt der grundsätzlichen Regelung in Art. 112 Satz 1 und 2 GG und bestimmt für die Versicherungsträger das Nähere i. S. d. Art. 112 Satz 3 GG. Die Vorschrift ermächtigt den Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit den Verwaltungsrat, als zuständiges Selbstverwaltungsorgan des Versicherungsträgers in Ausgaben einzuwilligen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, wenn diese nicht vorhergesehen wurden und unabweisbar geleistet werden müssen. Die Vorschrift dient dazu, jederzeit die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. § 30 SGB IV, § 368 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Mit der Vorschrift wird insoweit vom Grundsatz der quantitativen Spezialität (auch: Grundsatz der quantitativen Bindung) abgewichen, nach dem Ausgaben nur in dem Umfang zulässig sind, wie Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.

Eine entsprechende Regelung im Haushaltsrecht des Bundes ist in § 37 BHO enthalten.

Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen für die Einwilligung (Abs. 1 und 3)

 

Rz. 3

Die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben kann nur erteilt werden, wenn sämtliche in Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. An die Stelle des Selbstverwaltungsorgans Vorstand tritt bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat.

 

Rz. 4

Überplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn die verfügbare Ausgabeermächtigung bei einer Zweckbestimmung im Haushaltsplan überschritten werden muss. Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausgabeermächtigung sind dem Ausgabeansatz im Haushaltsplan etwaige übertragene Ausgabereste (§§ 8, 18 SVHV; Bundesagentur § 77a SGB IV i. V. m. §§ 19, 45 BHO) und verfügbare Deckungsmittel (§§ 9, 19 SVHV; Bundesagentur § 77a SGB IV i. V. m. §§ 20, 46 BHO) hinzuzurechnen sowie Haushaltsvorgriffe (§ 15 Abs. 2 SVHV; Bundesagentur § 77a SGB IV i. V. m. § 37 Abs. 6 BHO) abzuziehen. Dies gilt auch für Titel ohne Geldansatz im Haushaltsplan (sog. Leertitel).

Die Voraussetzungen gelten entsprechend für die Einwilligung in überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn die vorhandenen Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, um Verpflichtungen mit Zahlungsfälligkeit in späteren Haushaltsjahren zu begründen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 5

Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und folglich keinen Ansatz enthält...

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