Rz. 3

Die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben kann nur erteilt werden, wenn sämtliche in Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. An die Stelle des Selbstverwaltungsorgans Vorstand tritt bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat.

 

Rz. 4

Überplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn die verfügbare Ausgabeermächtigung bei einer Zweckbestimmung im Haushaltsplan überschritten werden muss. Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausgabeermächtigung sind dem Ausgabeansatz im Haushaltsplan etwaige übertragene Ausgabereste (§§ 8, 18 SVHV; Bundesagentur § 77a SGB IV i. V. m. §§ 19, 45 BHO) und verfügbare Deckungsmittel (§§ 9, 19 SVHV; Bundesagentur § 77a SGB IV i. V. m. §§ 20, 46 BHO) hinzuzurechnen sowie Haushaltsvorgriffe (§ 15 Abs. 2 SVHV; Bundesagentur § 77a SGB IV i. V. m. § 37 Abs. 6 BHO) abzuziehen. Dies gilt auch für Titel ohne Geldansatz im Haushaltsplan (sog. Leertitel).

Die Voraussetzungen gelten entsprechend für die Einwilligung in überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn die vorhandenen Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, um Verpflichtungen mit Zahlungsfälligkeit in späteren Haushaltsjahren zu begründen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 5

Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und folglich keinen Ansatz enthält und für die auch keine Ausgabereste verfügbar sind. Dies gilt auch für unechte Leertitel, sog. Strichansätze.

 

Rz. 6

Weiterhin sind Maßnahmen erfasst, durch die Verpflichtungen entstehen können, die im laufenden Haushaltsjahr zu Überschreitungen führen. Damit ist klargestellt, dass die Regelung nicht erst anzuwenden ist, wenn die Ausgaben zu leisten sind, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtungen eingegangen werden, denn jeder Ausgabe geht eine Rechtsverpflichtung voraus.

Die Voraussetzungen gelten entsprechend für die Einwilligung in überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn die vorhandenen Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, um Verpflichtungen mit Zahlungsfälligkeit in späteren Haushaltsjahren zu begründen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 7

Ein unvorhergesehenes Bedürfnis liegt vor, wenn die Ausgabe bei der Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans nicht gesehen worden ist. Dabei wird lediglich auf die subjektive Seite abgestellt. Erforderlich ist nicht, dass die Ausgabe in objektiver Hinsicht unvorhersehbar gewesen sein muss. Entscheidend ist, dass bei der Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans nach den gesamten Umständen die Notwendigkeit einer Veranschlagung nicht gesehen wurde.

 

Rz. 8

Ein unabweisbares Bedürfnis liegt vor, wenn die Ausgabe sowohl von der Sache her als auch in zeitlicher Hinsicht unaufschiebbar erforderlich ist und nicht bis zur Feststellung des nächsten Haushaltsplans oder eines Nachtragshaushalts nach § 74 zurückgestellt werden kann.

 

Rz. 9

Eine Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist nicht zulässig, wenn damit eine Veränderung des Haushaltsplans in wesentlichen Punkten einhergehen würde. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn die Aufgaben, die den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben zugrunde liegen, sich während des Haushaltsvollzugs durch Gesetzesänderungen in ihrer maßgeblichen Ausprägung deutlich verändern und einen deutlichen Anstieg der Ausgaben bewirken. Ein weiteres Kriterium wäre, wenn zum Haushaltsausgleich voraussichtlich erhebliche bzw. erheblich mehr Entnahmen aus Rücklagen (z. B. nach § 261 SGB V) oder Liquiditätshilfen (z. B. nach §§ 364, 365 SGB III) benötigt werden.

Mehrausgaben bei einzelnen gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben führen unabhängig von ihrer Höhe nicht zwangsläufig zu einer Veränderung des Haushaltsplans in wesentlichen Punkten und können vom Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit vom Verwaltungsrat, bewilligt werden (§ 15 Abs. 1 SVHV bzw. § 77a SGB IV i. V. m. § 37 Abs. 1 BHO).

Außerplanmäßig zu bewilligende Ausgaben dürfen zudem nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sein. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen. Maßstab für die Beurteilung ist z. B. das Volumen der im Sachzusammenhang stehenden Ausgabeermächtigungen, sofern ein solcher Zusammenhang besteht. Fehlt eine derartige Vergleichbarkeit, ist das Verhältnis des außerplanmäßigen Ausgabebedarfs zum Haushaltsvolumen heranzuziehen.

 

Rz. 10

Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Einwilligung des Vorstands bzw. des Verwaltungsrates einzuholen. Unter der Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu verstehen (§ 183 BGB). Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung ist jedoch keine Verpflichtung des Vorstands (Verwaltungsrates) normiert, die Einwilligung zu erteilen. Die Einwilligung kann zudem mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, z. B. die Kompensation durch Einsparungen bei anderen Ausgaben (vgl. § 77a SGB IV i. V. m. § 37 Abs. 3 BHO). Bei Verweigerung der Einwilligung ist das Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten (§ 74).

 

Rz. 11

Kann die vorherige Z...

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