(1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.

 

(2) 1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 2Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

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