(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. 4Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. 5Der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 6Über die getroffenen Maßnahmen ist das Ministerium der Finanzen unverzüglich zu unterrichten. 7Mehrausgaben aus zweckgebundenen Mehreinnahmen sind keine überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben.

 

(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

 

(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

 

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrage von 25.000 Euro und darüber sind vom Ministerium der Finanzen halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich dem Landtag mitzuteilen.

 

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

 

(6) 1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 2Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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