0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde diese Vorschrift neu gefasst und erhielt zum 1.1.2005 die jetzige Fassung. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2964) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Abs. 2 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1). Die Einzugsstellen haben jedoch die nicht für sie bestimmten Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung an diejenigen Versicherungsträger weiterzuleiten, denen die Beiträge zustehen.

Die Vorschrift regelt somit die in dem Zusammenhang mit der Weiterleitung der eingezogenen Fremdbeiträge der Einzugsstelle übertragenen Aufgaben.

2 Rechtspraxis

2.1 Weiterleitung der Fremdbeiträge

 

Rz. 3

Abs. 1 stellt zunächst klar, dass die an die Einzugsstellen gezahlten bzw. von diesen eingezogenen Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, an den jeweiligen Träger der Pflegeversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit sowie an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind (vgl. auch § 28n Nr. 3). Weiterhin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Einzugsstellen die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil nach den in Abs. 1 aufgezeigten Parametern spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen. Dabei ist vom Jahr 2006 an und in den folgenden Jahren eine Fortschreibung dieser Anteile unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr vorzunehmen. Bestimmte Beiträge sind unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Dies sind insbesondere Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (§ 176 Abs. 1 SGB VI) und Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VI).

2.2 Weiterleitung der Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

 

Rz. 4

Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die geringfügig entlohnten Beschäftigten eingezogenen pauschalen Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts (bzw. 5 % bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten) werden nicht auf die Krankenkassen aufgeteilt, bei denen die geringfügig entlohnten Beschäftigten ggf. als Familienangehörige versichert sind, sondern werden für den in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten Risikostrukturausgleich (vgl. § 266 SGB V) verwendet. Da der Zahlungsverkehr für den Risikostrukturausgleich nach § 266 Abs. 6 SGB V dem Bundesversicherungsamt übertragen wurde, sind die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) nach Abs. 2 zugunsten des Risikostrukturausgleichs an den Gesundheitsfonds bzw. bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die neu geschaffene Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weiterzuleiten.

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