Rz. 4

Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die geringfügig entlohnten Beschäftigten eingezogenen pauschalen Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts (bzw. 5 % bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten) werden nicht auf die Krankenkassen aufgeteilt, bei denen die geringfügig entlohnten Beschäftigten ggf. als Familienangehörige versichert sind, sondern werden für den in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten Risikostrukturausgleich (vgl. § 266 SGB V) verwendet. Da der Zahlungsverkehr für den Risikostrukturausgleich nach § 266 Abs. 6 SGB V dem Bundesversicherungsamt übertragen wurde, sind die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) nach Abs. 2 zugunsten des Risikostrukturausgleichs an den Gesundheitsfonds bzw. bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die neu geschaffene Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weiterzuleiten.

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