Rz. 108

Die Vorschrift bestimmt das Verfahren für Fälle, in denen programmseitig keine Versicherungsnummer (VSNR) vorliegt. Fehlt es an der für die Meldung erforderlichen VSNR (hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HS 1), hat der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Abs. 2 SGB V (Meldepflichten bei Versorgungsbezügen) im Verfahren nach Abs. 1 eine Meldung zur Abfrage der VSNR an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln (§ 28a Abs. 3a Satz 1). Für Zeiten ab 1.1.2023 ist diese Abfrage zwingend durchzuführen, wenn die VSNR nicht bekannt ist. Hierauf übermittelt die DSRV dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die VSNR oder den Hinweis, dass die Vergabe der VSNR mit der Anmeldung erfolgt (§ 28a Abs. 3a Satz 2). All das entbindet den Arbeitgeber oder die Zahlstelle nicht von den weiteren Meldepflichten (§ 28a Abs. 3a Satz 1 HS 2). Eine Versicherungsnummernabfrage kann nicht storniert werden (zu weiteren Einzelheiten Ziff. 2.4 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der vom 1.1.2024 an geltenden Fassung; abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf; vgl. dazu auch Rz. 34).

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