Rz. 143

Die Vorschrift gibt mit ihrem Satz 1 vor, dass für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Abs. 1 bis 6 entsprechend gelten, wenn nichts anderes geregelt ist. Diese Vorgabe bezieht sich auf Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung ab 1.1.2024 insgesamt regelmäßig 538,00 EUR im Monat (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch ausgestaltet. Sie erhöht sich mit dem Mindestlohn. Damit wird sichergestellt, dass dauerhaft ein Minijob vorliegt, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 10 Wochenstunden zum Mindestlohn umfasst. Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben (hierzu Bekanntmachung vom 30.11.2023 in BAnz AT 7.12.2023 B1). Ab 1.1.2025 beläuft sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 556,00 EUR.

 

Rz. 144

Ergänzend zur kurzfristigen Beschäftigung: Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes v. 26.5.2021 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 4 Monate oder 102 Arbeitstage angehoben (vgl. Rz. 10). Eine kurzfristige Beschäftigung lag jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und das monatliche Arbeitsentgelt 450,00 EUR überstieg (vgl. hierzu auch Verlautbarung der Spitzenverbände vom 31.5.2021 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen, abrufbar unter: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/geringfuegige_beschaeftigung.html). Im Übrigen gilt, dass die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind (BSG, Urteil v. 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R).

 

Rz. 145

Mittels § 13 DEÜV werden diese Vorgaben angereichert. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV die Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend gelten. Soweit § 5 Abs. 9 in Bezug genommen wird, dürfte es sich um ein Versehen handeln, denn diese Vorschrift ist weggefallen. Überdies gibt § 13 Abs. 2 DEÜV vor, dass die Einzugsstelle bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen hat, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

 

Rz. 146

Weitere Hinweise zum Meldeverfahren enthalten die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 14.12.2023 (abrufbar unter https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Geringfügigkeitsrichtlinien-2023.pdf).

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