Rz. 136

Um den privaten Haushalten bei Einstellung von geringfügig entlohnten Beschäftigten das Meldeverfahren zu erleichtern, wird für die im privaten Haushalt Beschäftigten mit Abs. 7 anstelle der zuvor aufgezeigten Meldungen eine vereinfachte Meldung als Haushaltsscheck eingeführt (zum Haushaltsscheckverfahren im Übrigen vgl. Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund, der DRV Deutsche Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit v. 8.11.2022; abrufbar unter https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/GemGrundsaetze_Haushaltsscheck.html). Hiernach hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Abs. 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Abs. 8 Satz 1 SGB IV zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 3 SGB IV aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Das Haushaltsscheck-Verfahren wird – wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt – ausschließlich von der DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) durchgeführt. Die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle ist zugleich Steuerbehörde. Sie hat zu prüfen, ob die Steuern für die geringfügig Beschäftigten korrekt und in voller Höhe entrichtet werden. Die Entgeltmeldungen enthalten daher den Datenbaustein Steuer mit den Daten Steuernummer des Arbeitgebers, Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und Kennzeichen zur Art der Besteuerung (hierzu https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0026_50/gra_sgb004_p_0028a.html#doc1577818bodyText4).

 

Rz. 137

Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte im privaten Haushalt des Arbeitgebers (z. B. als Reinigungskraft) tätig ist. Jedwede andere Beschäftigung schließt den Haushaltsscheck aus. Es ist dann eine reguläre Meldung abzugeben. Zudem darf das Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 3 SGB IV aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Das Adjektiv "regelmäßig" beschreibt eine bestimmte feste Ordnung, die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig). Fehlt es hieran, kommt ein Haushaltsscheck nicht in Betracht.

 

Rz. 138

Die Meldungen können schriftlich in Papierform oder durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 (Haushaltsscheck) auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln (§ 28a Abs. 7 Satz 2).

 

Rz. 139

Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks, ob die Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung eingehalten sind und vergibt ggf. die Betriebsnummer. Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Unfallversicherung, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie ggf. zu zahlende Pauschsteuer). Bei dauerhafter Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts ist ein neuer Haushaltsscheck auszufüllen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt kann der Arbeitgeber den Halbjahresscheck ausfüllen. Die Minijob-Zentrale berechnet die zu zahlenden Beiträge, Umlagen und Pauschalsteuer. Sie werden im Haushaltsscheck-Verfahren per Einzugsermächtigung halbjährlich eingezogen. Hierzu hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zu erteilen (§ 28a Abs. 7 Satz 3).

 

Rz. 140

Nach § 28a Abs. 7 Satz 3 gelten die Abs. 2 bis 5 nicht. Damit ist das Haushaltsscheck-Verfahren von der Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2) befreit. Die Meldungen zur Unfallversicherung (§ 28a Abs. 3) entfallen. Der opulente Katalog an zu meldenden Daten nach § 28a Abs. 3 ist entbehrlich. Das Verfahren wegen unbekannter/fehlender Versicherungsnummer erübrigt sich (§ 28a Abs. 3a). Die Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos brauchen nicht übermittelt zu werden (§ 28a Abs. 3b). Die Regelung des § 28a Abs. 4 betreffend auffällige Wirklichkeitsbereiche greift nicht. Die Meldung muss dem Beschäftigten nicht nur nicht in Textform (hierzu Rz. 102 ff.) mitgeteilt werden (§ 28a Abs. 5); sie muss ihm mangels gesetzlicher Verpflichtung gar nicht mitgeteilt werden.

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