Rz. 10a

Nach Abs. 1 gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der in Abs. 1 angeführten Sozialleistungen gewährt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch für Versicherte der PKV.

 

Rz. 10b

Bei dem Vergleich des Nettoarbeitsentgelts mit der Summe aus Entgeltersatzleistung und Zuschuss bzw. sonstigen Einnahmen ist von der Netto-Entgeltersatzleistung auszugehen (so auch Segebrecht, in: jurisPK SGB IV, § 23c Rz. 42, vgl. auch o. g. Rundschreiben v. 15.11.2005 S. 9, i. d. F. vom 13.11.2007). Die Netto-Entgeltersatzleistung ergibt sich aus der Bruttoleistung abzüglich der hierauf entfallenden arbeitnehmerseitigen Beitragsanteile.

 

Rz. 10c

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme), wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Bei dem Betrag von 50,00 EUR monatlich handelt es sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag (vgl. BT-Drs. 16/6986: Ersetzung des Wortes „soweit“ durch „wenn“). Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag der arbeitgeberseitigen Leistung als beitragspflichtige Einnahme zu qualifizieren.

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