[1] Nach § 23c Abs. 1 SGB IV gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, oder Krankentagegeld sowie sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Kranken-, Krankentage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld weiter erzielt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

[2] Die für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen und der Zuschusszahlungen des Arbeitgebers zu den Sozialleistungen weitergezahlten Zuwendungen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind, können dabei von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c Abs. 1 SGB IV) und anschließende Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV kann verzichtet werden. Dies gilt auch für den individuell zu versteuernden sowie für den 100 EUR übersteigenden steuerfreien und pauschal besteuerten Anteil der Zuwendung. Diese Anteile gehören zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt; sie sind jedoch im Rahmen des § 23c Abs. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen, da diese Einnahmen quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung sind. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV ist in diesem Zusammenhang als "Nebenleistung" des dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Teils der Umlage als "Hauptleistung" ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nicht um eine arbeitgeberseitige Leistung, sodass eine Anwendung des § 23c Abs. 1 SGB IV hier ausscheidet.

[3] Die Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Zuwendungen weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden und diese zusammen das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR übersteigen. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag, zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV, auch der Beitragspflicht[1].

[1] Vgl. Ziffer 3.3.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13.11.2007 zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen).

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