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Während der Altersteilzeitarbeit sind die Beiträge zunächst nach dem gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts ist nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungsbeiträge sind jedoch mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt. Die Beitragspflicht ist jedoch auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einmalzahlungen, die zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die monatlich ausgezahlten Beträge erhöhen dann das laufende Regelarbeitsentgelt. Im Falle einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ist für Einmalzahlungen § 23b Abs. 1 Satz 2 zu beachten. Hiernach gilt im Falle des § 23a Abs. 3 und 4 das in dem jeweils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Arbeitsentgelt.

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