Rz. 4

Abs. 1 Satz 3 und die Abs. 2 bis 5 regeln den Zeitpunkt der Berechnung der Beiträge für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt und dessen Zuordnung zu den jeweiligen Beitragsmonaten.

Die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten sind aus Vereinfachungsgründen allerdings auch damit einverstanden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es gezahlt wird, sondern dem vorhergehenden zugeordnet wird, wenn dieser im Zeitpunkt der Zahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist.

Die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum ist nach dem Urteil des LSG Berlin v. 27.11.1991 (L 9 Kr 13/90), nicht zulässig, wenn das Brutto- und Nettoarbeitsentgelt bereits festgestellt und ausgezahlt worden ist. Eine Zuordnung zum vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum darf allerdings wegen Abs. 4 nicht für im April einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vorgenommen werden, wenn damit eine der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wird.

Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erst nach Beendigung oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses gezahlt, gilt Abs. 2.

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