0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 20.7.1998 (BGBl. I S. 1046) in das SGB IV eingefügt. Zuvor war für den Bereich der Sozialversicherung im Wesentlichen nur die Vergabe der Versicherungsnummer in den rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 1414 a RVO) und die Offenbarungsbefugnis (§§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X) geregelt. § 18 f wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229), durch Art. 2 des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) sowie durch Art. 3 Nr. 2 des UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 254) geändert. Durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde Abs. 1 Satz 1 HS 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt. Redaktionelle Änderungen erfolgten in Abs. 1 Satz 1 dann noch durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1.1.2004 und durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005.

Abs. 3a wurde durch Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung zum 2.4.2009 eingefügt und durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) zum 3.12.2011 wieder aufgehoben. Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348) ist Abs. 2a mit Wirkung zum 16.8.2014 eingefügt worden.

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung v. 27.6.2017 (BGBl. I S. 1966) hat mit Wirkung zum 31.12.2018 Abs. 2b angefügt.

Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Als Voraussetzung für die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung in der Sozialversicherung wird ein eindeutiges und unverwechselbares Identifikationsmerkmal benötigt. Dieses ist die Versicherungsnummer, die aufgrund ihrer Zusammensetzung personenbezogen ist, weil nur so die erforderliche Eindeutigkeit und Unverwechselbarkeit gewährleistet wird.

Die Personenbezogenheit und die vorhandene Verbreitung der Versicherungsnummer in der Bevölkerung bergen die Gefahr, dass die Versicherungsnummer auch außerhalb des Sozialleistungsbereiches verwendet wird. Eine solche weitergehende Verwendung ist jedoch zu verhindern, weil die Versicherungsnummer sonst sehr bald praktisch zu einem allgemeinen Personenkennzeichen würde. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83) festgestellt, dass ein solches allgemeines Personenkennzeichen mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Gesetzgeberische Zielsetzung war es deshalb, mit Schaffung des § 18f dieses zu verhindern. Eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 erfolgte zum 26.11.2019.

 

Rz. 3

§ 18f regelt daher, wer zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungsnummer zulässigerweise verarbeiten darf. Dabei wird grundsätzlich auf die Erforderlichkeit für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben abgestellt. Die Vorschrift gilt für alle Versicherungszweige. Sie bindet nicht nur die Sozialleistungsträger, sondern auch die Gerichte, Behörden, Arbeitgeber und Dritte (Abs. 2 bis 3). Bei der Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit kommt der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum zu (Vor, in: LPK-SGB IV, § 18f Rz. 10 m. w. N.). Soweit ein Beurteilungsspielraum bejaht wird (Udsching, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 18f Rz. 8), ist dies abzulehnen, da es bei einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung keinen rechtlich nur teilweise überprüfbaren Freiraum geben darf. Nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 kann ein Verstoß mit Geldbuße geahndet werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer

 

Rz. 4

Versicherungsnummer i. S. d. § 18f ist das von den Trägern der Sozialversicherung vergebene persönliche Identifikationsmerkmal. Die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Vergabe sind in den spezifischen Gesetzen wie SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB XI (Pflegeversicherung) sowie in dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte enthalten. Für die Unfallversicherungsträger fehlt eine spezifische Vergabevorschrift ebenso wie für die Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet aber nicht, dass diese nicht mit der Versicherungsnummer arbeiten und nicht unter § 18f fallen.

 

Rz. 5

Die Versicherungsnummer der Rentenversicherung (§ 147 SGB VI) setzt sich z. B. aus der Bereichsnummer (Stellen 1 und 2), dem Geburtsdatum (Stellen 3 bis 8), dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens (9. Stelle), der Seriennummer (Stellen 10 bis 11) sowie der Prüfziffer (12. St...

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