Rz. 2

Als Voraussetzung für die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung in der Sozialversicherung wird ein eindeutiges und unverwechselbares Identifikationsmerkmal benötigt. Dieses ist die Versicherungsnummer, die aufgrund ihrer Zusammensetzung personenbezogen ist, weil nur so die erforderliche Eindeutigkeit und Unverwechselbarkeit gewährleistet wird.

Die Personenbezogenheit und die vorhandene Verbreitung der Versicherungsnummer in der Bevölkerung bergen die Gefahr, dass die Versicherungsnummer auch außerhalb des Sozialleistungsbereiches verwendet wird. Eine solche weitergehende Verwendung ist jedoch zu verhindern, weil die Versicherungsnummer sonst sehr bald praktisch zu einem allgemeinen Personenkennzeichen würde. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83) festgestellt, dass ein solches allgemeines Personenkennzeichen mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Gesetzgeberische Zielsetzung war es deshalb, mit Schaffung des § 18f dieses zu verhindern. Eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 erfolgte zum 26.11.2019.

 

Rz. 3

§ 18f regelt daher, wer zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungsnummer zulässigerweise verarbeiten darf. Dabei wird grundsätzlich auf die Erforderlichkeit für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben abgestellt. Die Vorschrift gilt für alle Versicherungszweige. Sie bindet nicht nur die Sozialleistungsträger, sondern auch die Gerichte, Behörden, Arbeitgeber und Dritte (Abs. 2 bis 3). Bei der Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit kommt der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum zu (Vor, in: LPK-SGB IV, § 18f Rz. 10 m. w. N.). Soweit ein Beurteilungsspielraum bejaht wird (Udsching, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 18f Rz. 8), ist dies abzulehnen, da es bei einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung keinen rechtlich nur teilweise überprüfbaren Freiraum geben darf. Nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 kann ein Verstoß mit Geldbuße geahndet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge