Rz. 11b

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG bezieht, die seit 2009 der sog. Abgeltungsteuer (25 %) unterliegen und daher nicht mehr im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden, kann von der jeweiligen Zahlstelle (Geld-, Kredit- oder Finanzleistungsinstitut) eine Bescheinigung über die im Vorjahr geleisteten Erträge verlangen (Abs. 4, vgl. Rz. 1).

Sofern jedoch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragt wird, weil ein niedriger Steuersatz als 25 % maßgebend ist, gilt für den Nachweis der Einkünfte der Einkommensteuerbescheid (Rz. 11a).

Soweit es um die Ermittlung von Einkommensänderungen geht, gilt § 18e Abs. 3a.

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