Rz. 11a

Das nach § 18a Abs. 4 seit dem 1.1.2002 für "Neufälle" anzurechnende Vermögenseinkommen (vgl. Vorbem. zu §§ 18a bis e) ist – wie das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit – im Rahmen von Abs. 1 vom Berechtigten nachzuweisen. Auch hierfür halten die Rentenversicherungsträger entsprechende Formulare bereit.

Als Nachweis dient vor allem der Einkommensteuerbescheid oder zunächst, falls noch kein Steuerbescheid des Finanzamts vorliegt, die Einkommensteuererklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters. Berechtigte, die ihre Steuerangelegenheiten selbst erledigen, haben die Vermögenseinkünfte auf andere Weise darzulegen, z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage entsprechender Verträge, Belege über laufende Einnahmen und betriebsbedingte Ausgaben.

Sofern das Vermögenseinkommen nicht durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid belegt ist, nehmen die Rentenversicherungsträger einen diesbezüglichen Hinweis im Rentenbescheid auf.

Dazu vertreten die Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass die aufgrund der Angaben des Berechtigten zugrunde gelegten Vermögenseinkünfte später – nach Ergehen des maßgebenden Steuerbescheids – überprüft werden können und die Einkommensanrechnung zu korrigieren ist (vgl. rvRecht – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18c SGB IV, Nr. 5).

Der Rentenversicherungsträger kann in begründeten Ausnahmefällen bei den Finanzbehörden – unter Hinweis auf § 93 Abs. 8 AO – Auskünfte über sämtliche Konten und Depots des Berechtigten einholen und ihn zur Vorlage diesbezüglicher Nachweise auffordern. Solche Rückfragen sind z. B. denkbar, wenn der Verdacht unrichtiger Angaben besteht.

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