Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz [HEZG] v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist

  • ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) neu gefasst und inhaltlich dahingehend ergänzt worden, dass die Zahlstelle bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen nicht nur die Höhe, sondern auch den Zeitraum, für den das Einkommen gezahlt wurde, zu bescheinigen hat;
  • ab 1.1.2009 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) um Abs. 4 erweitert worden.

Gesetzesmaterialien:

  • BT-Drs. 10/2677 zum HEZG;
  • BT-Drs. 14/4375 zum 4. Euro-Einführungsgesetz;
  • BT-Drs. 16/6540 zur Änderung des SGB IV.

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