Rz. 12

Abs. 3 regelt, wer als Arbeitgeber oder Auftraggeber der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter gilt. Als Arbeitgeber gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten. Die Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft ist maßgeblich für die Verantwortlichkeit zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Erfüllung der Meldepflichten (§§ 28a ff.). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Auftraggeber nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII beitragspflichtig.

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