0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurde Abs. 5 um den Satz 2 erweitert. Zuletzt wurde § 12 mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert. In Abs. 5 Satz 1 wurde "§ 1 Abs. 2" durch "§ 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Klarstellung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 12 definiert für alle Sozialversicherungszweige in weitgehender Angleichung an das Heimarbeitsgesetz (HAG) die Begriffe Hausgewerbetreibender, Heimarbeiter und Zwischenmeister. Darüber hinaus erfolgt durch § 12 eine Zuordnung der definierten Personengruppen zu den Selbständigen oder abhängig Beschäftigten. Im Weiteren bestimmt Abs. 3, wer Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden und der Heimarbeiter ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Hausgewerbetreibende (Abs. 1)

 

Rz. 3

Hausgewerbetreibende sind nach Abs. 1 selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

Die Hausgewerbetreibenden gehören zu den – gewerblich tätigen – Selbständigen, weil sie weitgehend selbst über Art, Umfang, Beginn und Ende der Arbeit sowie über die Beschäftigung von Hilfskräften entscheiden können. Sie bilden eine Zwischenstufe zwischen den unselbständigen Arbeitnehmern und den für eigene Rechnung tätigen Gewerbetreibenden. Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im Auftrage und für Rechnung eines anderen Gewerbetreibenden, z. B. des Inhabers eines Warenvertriebs, oder eines anderen Hausgewerbetreibenden oder auch öffentlicher Verbände, öffentlicher Körperschaften und gemeinnütziger Unternehmungen (§ 162 Abs. 2 RVO) tätig sind (vgl. BSG, Urteil v. 26.10.1962, 3 RK 62/58). Sie tragen allenfalls ein geringes Unternehmerrisiko.

Hausgewerbetreibende unterscheiden sich von anderen Selbständigen durch ihre wirtschaftliche Gebundenheit vorwiegend an einen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und von Arbeitnehmern durch ihre persönliche Unabhängigkeit (zur Abgrenzung von Heimarbeitern vgl. Rz. 10).

Im Unterschied zum HAG (höchstens 2 fremde Hilfskräfte, § 2 HAG) ist die Anzahl an Hilfskräften der Hausgewerbetreibenden nicht beschränkt.

 

Rz. 4

"Eigene Arbeitsstätte" kann die häusliche Wohnung oder eine an anderer Stelle eingerichtete Betriebsstätte sein. Eigentum an der Betriebsstätte ist nicht erforderlich. Von einer eigenen Arbeitsstätte ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn sie vom Arbeitgeber bzw. Auftraggeber bereitgestellt wird (sei es in dessen Betrieb oder auf einem von ihm angemieteten oder überlassenen Grundstück).

 

Rz. 5

Der Gegenstand der Tätigkeit der Hausgewerbetreibenden sind gewerbliche Arbeiten. Das sind fortgesetzt auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten, mit denen Waren hergestellt und be- und verarbeitet werden. Dienstleistungen, die häufig von den sog. freien Berufen erbracht werden, oder "geistige" Tätigkeiten sind keine gewerblichen Arbeiten (vgl. Winkler, SGB VI, § 12 Rz. 4).

 

Rz. 6

Der Hausgewerbetreibende muss im Auftrag und für Rechnung für einen Gewerbetreibenden, ein gemeinnütziges Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig werden. Demnach scheiden Arbeiten für einen Endverbraucher, freiberuflich Tätige und land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen aus (vgl. Grimmke, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 12 Rz. 40). Der Status als Hausgewerbetreibender wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass selbst Roh- und Hilfsstoffe beschafft werden und gelegentlich auf eigene Rechnung gearbeitet wird.

 

Rz. 7

Hausgewerbetreibende zählen zu den in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 2 Nr. 6 SGB VI). Die Krankenkassen haben deren Beiträge einzuziehen. Sie können ihren Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter den Voraussetzungen des § 28m Abs. 2 auch selbst zahlen.

Hausgewerbetreibende sind ferner in der Unfallversicherung kraft Gesetzes pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII), in der Pflegeversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 20 ff. SGB XI), dagegen nicht in der Krankenversicherung und – als Selbstständige – auch nicht nach dem Arbeitsförderungsrecht des SGB III.

2.2 Heimarbeiter (Abs. 2)

 

Rz. 8

Heimarbeiter sind nach Abs. 2 sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Sie gelten als Beschäftigte. Heimarbeiter arbeiten wie Hausgewerbetreibende ebenfalls in eigener Arbeitsstätte, im Auftrag und für fremde Rechnung.

 

Rz. 9

"Erwerbsmäßig arbeiten" bedeutet die Ausübung einer auf gewisse Dauer angelegten und der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Tätigkeit. Es ist anders als gewerbliches A...

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