0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zum 25.5.2018 wurde § 81a durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541), mit dem die Vorschriften zum Sozialdatenschutz an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EGDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst wurden, neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 81a dient der Durchführung von Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Danach hat jede natürliche oder juristische Person, also auch jede Behörde, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde oder auf Geltendmachung eines Verstoßes einer Aufsichtsbehörde i. S. v. Art. 78 Abs. 2 DSGVO. Es handelt sich bei § 81a um eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG, die mit Abs. 1 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (Rz. 4, 5) und mit Abs. 3 deren örtliche Zuständigkeit festlegt (Rz. 7, 8). Abs. 4 und 5 regeln, wer Beteiligte am Verfahren sind (Rz. 9 bis 11) und Abs. 6 und 7 klären Verfahrensfragen (Rz. 12, 13).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Seit dem 25.5.2018 gilt unmittelbar und europaweit einheitlich die DSGVO. Sie enthält in Art. 78 Abs. 1 DSGVO für jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Für derartige Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind nach Art. 78 Abs. 3 DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Mit § 20 BDSG und mit § 81a speziell für den Fall der Verarbeitung von Sozialdaten wurde dieses Recht auf nationaler Ebene umgesetzt.

2.1 Rechtsweg (Abs. 1)

 

Rz. 4

§ 81a Abs. 1 Satz 1 legt die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fest, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und der für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten kommt.

Viele sozialdatenschutzrechtliche Fragestellungen lassen sich nicht vom zugrundeliegenden materiellen Sozialrecht trennen und sollen daher von der Fachgerichtsbarkeit geklärt werden, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611), die ergänzend auf entsprechende Entscheidungen des BSG verweist: "z. B. BSG vom 5.2.2008 – B 2 U 8/07 R – BSGE 100, 25 – 43 sowie BSG vom 25.1.2012 – B 14 AS 65/11 R – BSGE 110, 75-83".

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 stellt sicher, dass § 20 BDSG für die "übrigen" Streitigkeiten gilt. Gemeint sind die Fälle, in denen aufgrund der Einordnung als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs nach § 68 SGB I zwar das materielle Recht des SGB I und SGB X gilt, aber mangels Eröffnung des Sozialrechtswegs nach § 51 SGG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, z. B. in Angelegenheiten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Wohngeldgesetzes. Für die Durchführung dieser "übrigen" Streitigkeiten ist dann nach § 20 Abs. 1 BDSG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

2.2 Verfahren (Abs. 2)

 

Rz. 6

Nach Abs. 2 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Maßgabe von § 81a Abs. 3 bis 7 anzuwenden (Rz. 7 bis 13).

2.3 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 3)

 

Rz. 7

Grundsätzlich ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG und liegt bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Mit § 81a Abs. 3 wird davon abweichend geregelt, dass in den Fällen, in denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. eine Stelle nach § 35 SGB I) gegen die Aufsichtsbehörde klagt, das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) ihren Sitz hat. Gleiches gilt für Klagen eines Landes in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts.

Laut Gesetzesbegründung soll damit eine Konzentration der Zuständigkeit des Sozialgerichts am Sitz der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, "um vorhandenes Erfahrungswissen dort zu bündeln" (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 8

Am Grundsatz bzw. dem "Gedanken der besonderen Schutzbedürftigkeit der vor Sozialgerichten klagenden natürlichen Personen soll sich auch im Falle von Streitigkeiten nach Abs. 1 nichts ändern" (BT-Drs. 18/12611), für sie gilt weiterhin die Zuständigkeit des Sozialgerichts an ihrem Wohnsitz nach § 57 Abs. 1 SGG.

2.4 Beteiligte (Abs. 4 und 5)

 

Rz. 9

Nach Abs. 4 ist die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) beteiligungsfähig. Abs. 4 ist eine kompetenzrechtlich zulässige Abweichung von § 70 Nr. 3 SGG (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 10

Unter Beteiligungsfähigkeit versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens, d. h. Initiator, Empfänger oder sonstiger Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwalt...

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