Rz. 13

Nach Abs. 7 darf die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) nicht die sofortig Vollziehung i. S. v. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anordnen.

Damit wird ausgeschlossen, dass durch die Verwaltungsentscheidung einer Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage einer anderen Behörde aufgehoben wird. "Unbeschadet der Anordnungskompetenz des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit stehen sich die beteiligten Verwaltungsträger nicht in einem Subordinationsverhältnis gegenüber. Im Falle eines Rechtsstreits kann eine verbindliche Entscheidung allein durch das Sozialgericht getroffen werden" (BT-Drs. 18/12611).

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