Rz. 22

Durch Satz 2 und 3 nimmt der Gesetzgeber die Verantwortung für die Datenübermittlung ausdrücklich von der übermittelnden Stelle.

Mit Satz 2 erklärt er § 67d Abs. 1 Satz 1 für nicht anwendbar, d. h., die dort für alle Datenübermittlungen festgelegte Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung bei der übermittelnden Stelle wird für die Fälle des Abs. 3 außer Kraft gesetzt.

Mit Satz 3 wird die Verantwortung der übermittelnde Stelle auf die Prüfung beschränkt, ob das Übermittlungsersuchen auch tatsächlich im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der ersuchenden Stelle steht. Nur in besonderen Ausnahmefällen, soll und darf dann die übermittelnde Stelle die Zulässigkeit der Datenübermittlung selbst prüfen.

 

Rz. 23

Im Ergebnis kann sich daher die ersuchte Stelle grundsätzlich auf die Angaben in dem Ersuchen verlassen. Damit dürfte regelmäßig in Auskunftsersuchen der Polizei oder anderer für die Rasterfahndung zuständigen Behörden der Hinweis ausreichen, dass sie in Angelegenheiten der Rasterfahndung die erfragten Daten benötigen, um den Stellen nach § 35 SGB I eine Grundlage für eine zulässige Datenübermittlung zu bieten. Eine eigene Prüfung der Sozialleistungsträger, ob die Voraussetzungen der Rasterfahndung vorliegen, ist nicht bzw. nur aus besonderem Anlass erforderlich.

Unabhängig davon, haben die in § 35 SGB I genannten Stellen zu prüfen, ob die erfragten Daten den zulässigen Umfang des Abs. 3 Satz 1 nicht überschreiten (Rz. 20).

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