Bis zum 31.12.2023 besteht ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für 30 Arbeitstage je Elternteil bzw. für 60 Arbeitstage bei Alleinerziehenden. Diese Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie läuft zum Jahresende aus. Vom 1.1.2024 an können gesetzlich krankenversicherte Mütter und Väter je gesetzlich krankenversichertem Kind unter 12 Jahren pro Jahr jeweils bis zu 15 Arbeitstage Kinderpflegekrankengeld beziehen; Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können im Jahr insgesamt 35 Arbeitstage je Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende gewährt werden. Die Regelung gilt zunächst nur für die Jahre 2024 und 2025.[1]

Kinderpflegekrankengeld bei stationären Aufenthalten

Darüber hinausgehend haben Eltern einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson notwendig ist, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson zu bescheinigen. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen, sodass in diesen Fällen nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen ist.[2]

Bei stationärer Mitaufnahme besteht der Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung und ist insofern zeitlich nicht begrenzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge