5.1 Minijobs: Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich auf 538 EUR

Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) am gesetzlichen Mindestlohn. Ein Minijob soll bei einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn möglich sein. Durch diese gesetzliche Koppelung steigt bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Geringfügigkeitsgrenze an.[1]

Der Mindestlohn wurde zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR je Stunde festgesetzt. Bis zum 31.12.2023 betrug er 12,00 EUR.[2] Dadurch erhöht sich ebenfalls zum 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR (Berechnung: 12,41 EUR x 130 : 3 = 537,77 EUR, aufgerundet: 538 EUR). Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 EUR.

Wegfall der Bestandsschutzregelungen

Bei der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 von 450 EUR auf 520 EUR waren für Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR im Monat Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, die den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ermöglichten. In der Rentenversicherung war keine Bestandsschutzregelung nötig gewesen, da die Beschäftigten als Minijobber rentenversicherungspflichtig blieben.

Die Bestandsschutzregelungen laufen am 31.12.2023 aus, sodass die hiervon erfassten Beschäftigungsverhältnisse zum 1.1.2024 versicherungsrechtlich neu zu beurteilen sind. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 538 EUR monatlich gilt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte.

Aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR sind keine neuen Bestandsschutzregelungen ab dem 1.1.2024 geschaffen worden. Der Gesetzgeber hatte schon bei den Änderungen zum 1.10.2022 angekündigt, künftig darauf zu verzichten.[3]

In laufenden Beschäftigungen werden damit auch alle Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 538 EUR im Monat vom 1.1.2024 an einen Minijob ausüben und sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

[2] MiLoV4 v. 24.11.2023, BGBl. I Nr. 321 v. 29.11.2023.
[3] BR-Drucks. 82/22, S. 28, 31 f.

5.2 Midijobs: Neue Entgeltgrenze und Formeln

Durch die höhere Geringfügigkeitsgrenze ergeben sich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs), da sich deren untere Entgeltgrenze ändert. Vom 1.1.2024 an liegt ein Midijob vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt.[1]

Die beitragspflichtige Einnahme (BE) für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt sich nach folgender Formel:

BE = F x G + ([2.000 / (2.000-G)] – [G / (2.000-G)] x F) x (AE – G)

"AE" steht für Arbeitsentgelt, "G" für die Geringfügigkeitsgrenze (538 EUR) und "F" für den Faktor F (0,6846).[2] Für die Zeit ab 1.1.2024 kann folgende Kurzformel verwendet werden:

BE = 1,1160637482 x AE – 232,12749658

Für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme ein separat zu ermittelnder Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = [2.000 / (2.000-G)] x (AE – G)

Für die Zeit ab 1.1.2024 kann folgende Kurzformel verwendet werden:

BE = 1,367989056 x AE – 735,9781121751

Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

[2] BAnz AT v. 8.12.2023.

5.3 DEÜV-Meldungen bei Elternzeit

Arbeitgeber haben vom 1.1.2024 an im Rahmen des allgemeinen elektronischen Meldeverfahrens den Beginn und das Ende der Elternzeit von krankenversicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Arbeitnehmern der zuständigen Krankenkasse zu melden, damit diese das betreffende Versicherungsverhältnis prüfen und feststellen kann.[1] Eine Meldepflicht besteht nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Die Elternzeit-Meldungen sind zudem nicht für geringfügig Beschäftigte abzugeben.[2] Die Meldepflicht tritt nur ein, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Diese Kalendermonatsfrist gilt jedoch nicht, sofern der Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist. In diesem Fall sind auch Zeiten einer Elternzeit von weniger als einem Kalendermonat zu melden. Die Elternzeit-Meldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen abzugeben.[3]

Die Beginn-Meldung und die Ende-Meldung sind mit den Abgabegründen "17" und "37" zu erstatten. In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Die Ende-Meldung enthält den Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum (in der Regel das der Elternzeit).

Meldungen bei Krankenkassenwechsel oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Bei einem Krankenkassenwechsel ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhält...

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