Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.[1] Dieser ist in der Höhe zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Für die Berechnung des Beitragszuschusses ist ein Beitragssatz i. H. v. 7,3 % (mit Krankengeldanspruch) bzw. 7,0 % (ohne Krankengeldanspruch) sowie der halbe Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde zu legen. Dabei ist der Zuschuss zum Zusatzbeitrag getrennt zu berechnen.

In der Pflegeversicherung erhalten die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss i. H. d. Betrags, den der Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen Mitgliedern zu tragen hat.[2] Der Beitragszuschuss beträgt in 2024 höchstens 87,98 EUR (1,7 % aus 5.175 EUR) bzw. in Sachsen 62,10 EUR (1,2 % aus 5.175 EUR). Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird nicht bezuschusst.

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