Überblick

Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Ab dem 1.1.2024 erhöhen sich der gesetzliche Mindestlohn und die Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht. Bereits am 2.7.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses verpflichtet nun ab dem 17.12.2023 auch Arbeitgeber mit weniger als 250, jedoch mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle in Bezug auf Compliance- und Gesetzesverstöße. Zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern besteht ein Gesetzentwurf, der die Unsicherheiten in Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Begünstigungsverbot beseitigen soll. Auch die Bestrebungen des Gesetzgebers zur Einführung einer Familienstartzeit sowie einer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung werden anhand bestehender Referentenentwürfe im Folgenden dargelegt. Neue europarechtliche Pflichten zur Auswertung und Veröffentlichung bestimmter Daten ergeben sich zukünftig aus der Entgelttransparenzrichtlinie sowie der "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD). Zur Personalgewinnung stehen den Arbeitgebern aufgrund einer Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bald neue Wege zur Verfügung.

Neben diesen gesetzlichen Änderungen werden wichtige sowie richtungsweisende Urteile aus dem Jahr 2023 dargestellt, etwa zum Gebot der Gleichbehandlung bei der Vergütung sowie im Bewerbungsverfahren, zum Urlaubsrecht, zur Berechnung des unpfändbaren Arbeitsentgelts bei privater Dienstwagennutzung und zu HR-relevanten Vorgaben zum Datenschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze: Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ab mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf besteht keine Pflicht zur Annahme anonymer Meldungen. In § 37 BetrVG und § 78 BetrVG sind Ergänzungen zur Festsetzung der Betriebsratsvergütung vorgesehen. Zur Einführung einer Familienstartzeit sind ein bezahlter Freistellungsanspruch im Mutterschutzgesetz sowie Änderungen im BEEG geplant. Bestrebungen zur Einführung einer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sehen insbesondere Änderungen im Arbeitszeitgesetz vor.

Richtlinien: Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) sieht erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten vor. Solche ergeben sich ebenfalls aus der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, CSRD (EU/2022/2464).

Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 16.2.2023, 8 AZR 450/21 zur Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts; BAG, Urteil v. 25.1.2023, 10 AZR 109/22 zum arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen; BAG, Urteil v. 31.1.2023, 9 AZR 107/20 zum Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankungen; BAG, Urteil v. 31.1.2023, 9 AZR 456/20 zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen; BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 305/22 zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld; BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 273/22 zur Berechnung des unpfändbaren Arbeitsentgelts bei privater Dienstwagennutzung; BAG, Urteil v. 15.12.2022, 2 AZR 162/22 zum Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei BEM-Verfahren; BAG, Urteil v. 18.1.2023, 5 AZR 93/22 zur Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen; BAG, Urteil v. 15.11.2022, 1 ABR 5/22 zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verpflichtung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag; BAG, Urteil v. 6.6.2023, 9 AZR 383/19 zur Interessenkollision zwischen dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden und dem des Datenschutzbeauftragten; BAG, Urteil v. 14.6.2023, 8 AZR 136/22 zur Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers; BAG, Urteil v. 21.12.2022, 7 AZR 489/21 zur Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags auf die Vollendung des 65. Lebensjahres; BAG, Urteil v. 9.2.2023, 7 AZR 266/22 zur Entfristung eines Arbeitsverhältnisses durch Urlaubserteilung; EuGH, Urteil v. 4.5.2023, C-300/21 zur Voraussetzung für immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

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