Die elektronische Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen; der Arbeitgeber bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Nach der Entwurfsbegründung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anleiten und Aufzeichnungen durch Stichproben regelmäßig kontrollieren.

Wenn die Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer erfolgt und der Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet (= Vertrauensarbeitszeit), hat der Arbeitgeber nach dem Gesetzentwurf durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden. Nach der Entwurfsbegründung könnte dies durch die entsprechende Meldung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems erfolgen.

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