Einen weiteren Schritt in Richtung Attraktivität des Standorts Deutschland für ausländische Arbeitskräfte stellt das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung"[1] dar. Die Regelungen treten ab November 2023 schrittweise in Kraft. Durch das Gesetz wird das Recht der Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer im Kern auf die 3 Säulen "Fachkräfte – Erfahrung – Potenzial" gestützt werden.

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

  1. Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung[2] und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung[3] sind nicht mehr auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen. Ausnahmen gelten für reglementierte Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.).
  2. Absenkung der Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU: Künftig gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2024: 41.042 EUR) für Engpassberufe und für Berufsanfänger, sowie 50 % (2024: 45.300 EUR) für alle anderen Berufe. IT-Spezialisten mit mindestens 3 Jahren vergleichbarer Berufserfahrung können die Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss erhalten. Für sie gilt ebenfalls die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe. Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU umfasst nun weitere Berufe und auch der Familiennachzug wird erleichtert.
  3. Erweiterung des Aufenthalts für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen wird künftig für 24 (vorher 18) Monate ausgestellt. Eine Verlängerung auf bis zu 3 Jahre ist möglich. Nebenbeschäftigungen während der Qualifizierungsmaßnahme sind im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden erlaubt. Für Qualifizierungsmaßnahmen sind zudem 2 neue Möglichkeiten zum Erwerb eines Aufenthaltstitels geschaffen worden:

    • Die Anerkennungspartnerschaft, die es ermöglicht, einen Aufenthaltstitel von bis zu 3 Jahren zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Fachkraft und Arbeitgeber müssen nach der Einreise das Anerkennungsverfahren durchführen.
    • Bestimmten Anerkennungssuchenden, die für die Ermittlung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation eine Qualifikationsanalyse durchzuführen haben, kann ein Aufenthaltstitel von bis zu 6 Monaten erteilt werden.
  4. Einführung einer Chancenkarte für die Arbeitsplatzsuche mit Gültigkeit für maximal ein Jahr: Die Chancenkarte bietet Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens 6 Punkte aus einer Auswahl bestimmter Kriterien erreicht werden, wie etwa bei der Anerkennung von Qualifikationen oder bei Sprachkenntnissen, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug. Fachkräfte[4] erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen. In anderen Fällen müssen ein Hochschulabschluss oder ein anerkannter Berufsabschluss sowie einfache Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch vorliegen.
  5. Weitere Erleichterungen gelten nunmehr für Berufskraftfahrer und Pflegekräfte.
  6. Neu ist die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: Auf Basis eines bedarfsorientierten Kontingents der Bundesagentur für Arbeit können tarifgebundene Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen Arbeitskräfte aus Drittstaaten unabhängig von ihrer Qualifikation beschäftigen.
[1] Gesetz v. 16.8.2023, BGBl I Nr. 217.

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