In einer kürzeren Fassung finden sich die Änderungen auch in dieser interaktiven Grafik.

Fachkräftesäule
Möglichkeit für Fachkräfte, jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte i.S.d. AufenthG, also Drittstaatsangehörige mit einer Berufsausbildung oder mit einer akademischen Ausbildung, soll erleichtert werden. Die Fachkräftesäule umfasst weiterhin die Blaue Karte EU für ausländische Hochschulabsolventen (und Gleichgestellte gem. § 18g Abs. 2 AufenthG n. F.) sowie die nationale Aufenthaltserlaubnis für ausländische Fachkräfte mit einem deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss.

Ändern sollen sich im wesentlichen folgenden Punkte:

  1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegt nicht mehr im Ermessen der Behörde, vielmehr ist die Erlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen.
  2. Fachkräfte erhalten künftig eine Aufenthaltserlaubnis, die sie zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung berechtigt (§§ 18a und 18b AufenthG n. F.). Das heißt, die anerkannte Qualifikation muss nicht mehr der qualifizierten Beschäftigung entsprechen.

Entsprechend haben die Arbeitgeber mehr Flexibilität und können selbst einschätzen, ob die Fachkraft ausreichend für die Beschäftigung qualifiziert ist.

Inkrafttreten: 18.11.2023
Ausweitung der Blauen Karte EU

Erleichterung der Voraussetzungen und Erweiterung des Personenkreises, die eine Blaue Karte EU erhalten können (§ 18g AufenthG n. F.), durch:

  1. Absenkung der bisher bestehenden Mindestgehaltsschwellen

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  2. Entfall der gesonderten Prüfung

    • der Berufsausübungserlaubnis,
    • des Hochschulabschlusses sowie
    • der Sicherung des Lebensunterhalts

    bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (§ 18g Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 18g Abs. 5 AufenthG n. F.).

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  3. Möglichkeit für international Schutzberechtigte, die ihren Schutzstatus in der EU erhalten haben, eine Blaue Karte EU zu erhalten (durch Streichung des § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  4. Möglichkeit eines "Spurwechsels" vom Asylverfahren in einen Aufenthalts-/Erfahrungstitel, also etwa eine Blaue Karte EU – Stichtag 29.3.2023 (§ 10 Abs. 3 AufenthG n. F.)

    Inkrafttreten: 1.3.2024

  5. Möglichkeit für IT-Spezialisten eine Blaue Karte EU zu erhalten, auch wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss haben, aber best. nicht formale Qualifikationen nachweisen können, wie z.B. die Gehaltsschwelle von Engpassberufen und das Verfügen über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 18g Abs. 2 AufenthG n. F.).

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  6. Vereinfachter Arbeitsplatzwechsel ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 18g Abs. 4 AufenthG n. F.)

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  7. Regelungen zur Erleichterung der Mobilität innerhalb der EU, wenn die Karte in einem anderen EU-Staat ausgestellt wurde (§§ 18h und 18i AufenthG n. F.).

    Inkrafttreten: 18.11.2023

  8. Erleichterungen beim Familiennachzug (§ 29 Abs. 1 Satz 2 AufenthG n. F., § 31 Abs. 1a AufenthG n. F. u.a.), u.a. auch Eltern- und Schwiegerelternnachzug befristet von März 2024 bis 2028 (§ 36 Abs. 3 AufenthG n. F.)

    Inkrafttreten: 1.3.2024

  9. Schnellere Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, für Fachkräfte und deren Familienangehörige durch Anrechnung unterschiedlicher Aufenthaltszeiten (§ 9b Abs. 2 AufenthG n. F.)

    Inkrafttreten: 18.11.2023

Stärkung der Bildungsmigration
  • Erweiterung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von bis zu 9 Monaten zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, in dem Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden und Ausübung einer Probebeschäftigung bis zu 2 Wochen möglich ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AufenthG n. F.). Außerdem wurde die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre angehoben und die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen nicht mehr gut sein, sondern ausreichend.
  • Steigerung der Attraktivität eines Studiums durch erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeit, die sich an den Höchstbeschäftigungszeiten nach den sozialrechtlichen Regelungen von sog. Werkstudenten orientiert (§ 16b Abs. 3 AufenthG n. F.).
  • Einführung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG n. F.)
  • Entfall von Zweckwechselverboten: Ausl. Auszubildende und Studierende können ihren Aufenthalt fortsetzen, wenn sie d...

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