Die Sozialversicherungswerte sind maßgeblich für Fragen der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sowie für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Sie ändern sich i. d. R. von Jahr zu Jahr und werden deshalb zu Beginn des neuen Jahres festgelegt. Die Fortschreibung der Rechengrößen für das Jahr 2023 orientiert sich an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter in den westdeutschen Ländern oder in Deutschland insgesamt im Jahr 2021. Bundesweit betrachtet betrug 2021 die Veränderung (Lohnzuwachsrate) 3,3 % und in den westdeutschen Ländern 3,31 %. Dementsprechend erhöhen sich die Rechengrößen für 2023 gegenüber dem Vorjahr.

1.1 Beitragsbemessungsgrenzen

Für die Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt) max. bis zur Höhe der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen im Jahr 2023 monatlich 7.300 EUR/West (+ 250 EUR) bzw. 7.100 EUR/Ost (+ 350 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird schrittweise dem West-Wert angenähert und diesem zum 1.1.2025 vollständig entsprechen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 4.987,50 EUR (+ 150 EUR).

1.2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind ausschließlich in der Krankenversicherung bei der Feststellung der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sie werden deshalb auch als Versicherungspflichtgrenzen bezeichnet. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt mit Ablauf des Kalenderjahres Krankenversicherungsfreiheit ein.[1]

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer können wählen, ob sie die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig fortsetzen oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln.[2]

Es sind 2 unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu berücksichtigen: Eine allgemeine sowie eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Grundsätzlich gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Jahr 2023 beträgt sie 66.600 EUR (+ 2.250 EUR).

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und zum damaligen Zeitpunkt bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Im Jahr 2023 beträgt sie 59.850 EUR (+ 1.800 EUR).

1.3 Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist z. B. von Bedeutung für die Höhe der Entgeltgrenze in der Familienversicherung und für die Bemessung der Mindestbeiträge von freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständigen). Im Jahr 2023 beträgt die Bezugsgröße West 40.740 EUR – monatlich 3.395 EUR (+ 105 EUR). Die Bezugsgröße Ost beträgt 39.480 EUR – monatlich 3.290 EUR (+ 140 EUR).

 
Hinweis

Bezugsgröße West und Ost

Die Bezugsgröße Ost ist nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung relevant. Sie wird – wie die Beitragsbemessungsgrenze Ost – vom 1.1.2019 bis 1.1.2025 schrittweise auf den West-Wert angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich bereits nur die Bezugsgröße West.

1.4 Sachbezüge

Der Sachbezug für freie Verpflegung wird zum 1.1.2023 auf 288 EUR (+ 18 EUR) und der Sachbezug für freie Unterkunft auf 265 EUR (+ 24 EUR) angehoben. Der monatliche Gesamtsachbezugswert beträgt demnach 553 EUR.[1]

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