Die frühere Corona-Sonderzahlung[1] ist bereits Ende März 2022 ausgelaufen. Zum 31.12.2022 läuft auch der Corona-Pflegebonus[2] aus.

In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte haben oftmals im Jahr 2022 von staatlicher Seite eine weitere Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist im Sommer 2022 eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt worden, die auch freiwillige Arbeitgeberleistungen im Krankenhaus- und Pflegebereich umfasst. Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Corona-Pandemie sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei gestellt worden. Die Betroffenen müssen in bestimmten Einrichtungen nach der Definition des Infektionsschutzgesetzes[3] tätig sein. Neben der Gewährung für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gibt es die Steuerfreiheit damit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Begünstigt sind Auszahlungen bis zum 31.12.2022.

 
Achtung

Ausnahmsweise Verlängerung

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben.[4] Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis Ende Mai 2023 erweitert.[5]

[3] In der bei Einführung der Steuerbefreiung im Juni 2022 maßgebenden Fassung.
[5] Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022, Bundesrats-Drucksache 627/22.

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