§ 2 HinSchG zählt auf, welche Meldungen oder Offenlegungen von Informationen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Das sind (auszugsweise und verkürzt):

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • (auszugsweise) sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union mit Vorgaben:

    • zur Produktsicherheit und -konformität,
    • zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter,
    • zum Umweltschutz, Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
    • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz,
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen und Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

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