§ 2 HinSchG zählt auf, welche Meldungen oder Offenlegungen von Verstößen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Nach § 3 Abs. 2 HinSchG sind meldefähige Verstöße Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete nach § 2 HinSchG umfassen. Dazu können auch missbräuchliche Handlungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der missachteten Regelungen zuwider laufen, auch wenn sie formal rechtswidrig sind, bspw. das gezielte Ausnützen von lückenhaften gesetzlichen Regelungen.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße (§ 3 Abs. 2 HinSchG). Das Gesetz begrenzt die nach dem HinSchG meldefähigen Verstöße auf solche, die beim Arbeitgeber oder auch bei einem Kunden des Arbeitgebers begangen worden sind.

Das sind (auszugsweise und verkürzt)

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • (auszugsweise) sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union mit Vorgaben

    • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
    • mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit, zur Sicherheit im Seeverkehr und zur zivilen Luftverkehrssicherheit
    • mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter
    • mit Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
    • zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz
    • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
    • Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
    • zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzerinnen und Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
    • zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO
    • zur Regelung der Rechte von Aktionärinnen und Aktionären von Aktiengesellschaften,
    • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und
    • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
  • Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen und Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

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