Hinweisgebende Personen werden vor Repressalien, insbesondere vor Kündigungen oder Schadensersatzforderungen, durch die §§ 35 bis 37 HinSchG besonders geschützt. Der Schutz besteht aber nur, wenn sie entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes in den vorangegangenen Abschnitten intern oder extern Meldung erstattet oder einen Verstoß offengelegt haben. Hierdurch werden konkrete Anforderungen an die hinweisgebende Person gestellt in Bezug darauf, wie sie mit der ihr bekannt gewordenen Information über einen Verstoß umgeht. Nur wenn sie sich beim Umgang mit dieser Information innerhalb des dadurch gesteckten Rahmens bewegt, wird die Person geschützt.

Der Schutz der hinweisgebenden Personen ist wie folgt geregelt:

Sie kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.

Ebenso verletzt sie keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.

Nach § 36 HinSchG sind gegen sie gerichtete Repressalien verboten.

Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder, dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Diese Vorschrift ist insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitnehmern von Bedeutung. Sie werden gegen alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing gezählt. Von besonderer Bedeutung ist die Umkehrung der Beweislast.

Die hinweisgebende Person hat einen Anspruch auf Schadensersatz, der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HinSchG auch einen durch die Benachteiligung erlittenen immateriellen Schaden umfasst ("Schmerzensgeld").

Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien führt nach § 38 HinSchG zu einer Schadensersatzpflicht (bis zu 100.000 EUR).[1] Es besteht kein Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.

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