Nach § 36 HinSchG sind gegen sie gerichtete Repressalien verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, dass sie diese infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten hat, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Diese Vorschrift ist insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Bedeutung. Sie werden gegen alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielsweise Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing gezählt. Von besonderer Bedeutung ist die Umkehrung der Beweislast.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer hat im Mai des Jahres über einen internen Meldekanal einen Verstoß gegen die DSGVO gemeldet. Ende Juni läuft sein für ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis aus, das entgegen seinem Wunsch nicht verlängert wird. Er klagt auf eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr. Der Arbeitgeber muss nun beweisen, dass die Ablehnung der Verlängerung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruht, also z. B. kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien führt nach § 37 HinSchG zu einer Schadensersatzpflicht (§ 40 Abs. 5 HinSchG; bis zu 50.000 EUR). Davon wird nur ein materieller Schaden erfasst, nicht aber auch ein immaterieller Schaden . Es besteht aber kein Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.

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