1 Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze

In der gesetzlichen Krankenversicherung muss die seit dem 1.1.2003 geltende Differenzierung nach der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze[1] und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze[2] beachtet werden. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die seit dem Jahr 2019 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

 
Zeitraum Allgemeine JAEG[3] Besondere JAEG[4]
2024 69.300 EUR 62.100 EUR
2023 66.600 EUR 59.850 EUR
2022 64.350 EUR 58.050 EUR
2021 64.350 EUR 58.050 EUR
2020 62.550 EUR 56.250 EUR

2 Wirkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer sind vom Beginn ihrer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer bestehenden Beschäftigung erst im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht nicht sofort, sondern erst mit Ablauf dieses Jahres. In diesem Fall wird jedoch zusätzlich gefordert, dass auch die relevante Grenze des neuen Jahres (Folgejahres) überschritten wird.

3 Regelmäßigkeit und Anrechenbarkeit des Arbeitsentgelts

Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle Bezüge anzurechnen, die Arbeitsentgelt sind und regelmäßig[1] gewährt werden. Zum Arbeitsentgelt zählen sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch einmalige Einnahmen. Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind alle diejenigen Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind als regelmäßig anzusehen, wenn auf ihre Zahlung ein Rechtsanspruch besteht (schriftliche oder mündliche vertragliche Zusicherung) oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Unregelmäßige Bezüge, die nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können, dürfen nicht bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Überstundenvergütungen, es sei denn, sie werden pauschal abgegolten. Pauschale Überstundenvergütungen werden auch gewährt, wenn keine Überstunden anfallen und zählen somit zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

 
Achtung

Variable Entgeltbestandteile

Variable Bestandteile, die individuell leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als einmalige Zahlungen gewährt werden, gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Sie sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder einen garantierten Anteil besteht. Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile monatlich gezahlt, sind sie beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum und einem erfolgsabhängigen, variablen Arbeitsentgelt besteht.

3.1 Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen.[1] Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit 12 unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als 12 Monate beträgt.

Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen dabei erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht.[2]

 
Hinweis

Zukünftig feststehende Änderungen des Jahresarbeitsentgelts

Das BSG hat in einem Urteil[3] ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts um eine Prognose handelt, die möglichst nahe an der Realität der für das folgende Jahr zu erwartenden Einnahmen stehen muss. Im konkreten Fall hätte bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden müssen, dass die Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes in den folgenden 12 Monaten ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielen wird.

Die Entscheidung des BSG wirkt sich allerdings nur in Fällen...

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