Werden Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, beginnt damit auch die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Dies kann z. B. anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder einer nicht nur kurzzeitigen Verminderung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Reduzierung des erzielten Arbeitsentgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Fall sein.

1.1 Vorzeitige Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags

Versicherte können ihren privaten Krankenversicherungsvertrag binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem das private Krankenversicherungsunternehmen ihn hierzu schriftlich aufgefordert hat. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann der private Krankenversicherungsvertrag nur zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.[1]

Eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse kommt nicht zustande, wenn sich im Einzelfall nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die vorrangige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) doch nicht erfüllt sind. In solchen Fällen ist es sinnvoll, bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen die Fortsetzung der gekündigten Versicherung zu beantragen. Das private Krankenversicherungsunternehmen ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die private Krankenversicherung zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.[2]

1.2 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Beschäftigte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit.[1] Privat krankenversicherte Beschäftigte, die

  • durch die Erhöhung der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternzeit,
  • durch Reduzierung der Arbeitszeit oder
  • wegen des Übergangs in die Altersteilzeit

krankenversicherungspflichtig werden, müssen sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Vielmehr können sie ihre private Krankenversicherung kündigen und damit bei einer Krankenkasse aufgrund der nunmehr krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung versichert werden.

 
Achtung

Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags

Die private Krankenversicherung endet nicht automatisch mit dem Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ablehnung des Befreiungsantrags. Sie muss fristgerecht gekündigt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge