Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Jahres nur, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird. Die dazu erforderliche Feststellung wird immer erst am Ende des laufenden Kalenderjahres in Form einer Prognose getroffen. Für diese Prognose ist das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. In dieser Prognose sind – im Gegensatz zu den bei Beschäftigungsbeginn oder bei einer Entgeltänderung im Laufe eines Kalenderjahres anzustellenden Prognose – objektiv feststehende oder mit hinreichender Sicherheit eintretende Entgeltänderungen (z. B. der Entgeltausfall aufgrund der Mutterschutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit, tariflich beschlossene Erhöhungen, bereits genehmigter länger als einen Monat dauernder unbezahlter Urlaub) zu berücksichtigen. Entgeltänderungen sind sowohl Minderungen als auch Erhöhungen des Arbeitsentgelts.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung einer Entgelterhöhung

Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten wurde mit Wirkung vom 1.9.2023 an auf 5.700 EUR (jährlich 68.400 EUR) erhöht. Bereits im Dezember 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.3.2024 an auf 5.800 EUR (jährlich 69.600 EUR) erhöht wird.

Ergebnis: Durch die Entgelterhöhung zum 1.9.2023 erhöhte sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf (5.700 EUR x 12 =) 68.400 EUR und überschritt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023.

Für 2024 erfolgt eine Prognose unter Einbeziehung der ab 1.4.2024 feststehenden Änderung. Daraus ergeben sich (5.700 EUR x 2 + 5.800 EUR x 10 =) 69.400 EUR. Da am 1.1.2024 feststeht, dass das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 i. H. v. 69.300 EUR überschreitet, besteht Krankenversicherungsfreiheit ab 1.1.2024.

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