Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies bedeutet, dass die vorausschauende Betrachtungsweise auf das fällige Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung bereits absehbarer Entgelterhöhungen (z. B. aus Anlass einer tarifvertraglichen Erhöhung) vorzunehmen ist. Eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, d. h. erst vom Beginn des Zeitraums an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung einer Entgelterhöhung

Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten betrug im September 2023 5.500 EUR (jährlich 66.000 EUR). Einmalbezüge werden nicht gezahlt. Bereits im September 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.1.2024 an auf 5.800 EUR (jährlich 69.600 EUR) erhöht wird.

Ergebnis: Da die Entgelterhöhung erst vom 1.1.2024 an zu berücksichtigen war, trat die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) erst am 1.1.2024 ein. Ein Ausscheiden ist daher erst zum 31.12.2024 möglich, vorausgesetzt, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2025.

Diese Verfahrensweise gilt auch bei bereits feststehenden Entgeltminderungen (u. a. Entgeltausfall wegen bekannter Schwangerschaft oder Reduzierung der Wochenarbeitszeit).

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