Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle Bezüge anzurechnen, die Arbeitsentgelt sind und regelmäßig[1] gewährt werden. Zum Arbeitsentgelt zählen sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch einmalige Einnahmen. Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind alle diejenigen Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV oder der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind als regelmäßig anzusehen, wenn auf ihre Zahlung ein Rechtsanspruch besteht (schriftliche oder mündliche vertragliche Zusicherung) oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Unregelmäßige Bezüge, die nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können, dürfen nicht bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Überstundenvergütungen, es sei denn, sie werden pauschal abgegolten. Pauschale Überstundenvergütungen werden auch gewährt, wenn keine Überstunden anfallen und zählen somit zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

 
Achtung

Variable Entgeltbestandteile

Variable Bestandteile, die individuell leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als einmalige Zahlungen gewährt werden, gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Sie sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder einen garantierten Anteil besteht. Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile monatlich gezahlt, sind sie beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum und einem erfolgsabhängigen, variablen Arbeitsentgelt besteht.

3.1 Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen.[1] Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit 12 unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als 12 Monate beträgt.

Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen dabei erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht.[2]

 
Hinweis

Zukünftig feststehende Änderungen des Jahresarbeitsentgelts

Das BSG hat in einem Urteil[3] ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts um eine Prognose handelt, die möglichst nahe an der Realität der für das folgende Jahr zu erwartenden Einnahmen stehen muss. Im konkreten Fall hätte bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden müssen, dass die Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes in den folgenden 12 Monaten ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielen wird.

Die Entscheidung des BSG wirkt sich allerdings nur in Fällen aus, in denen bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zum Ende eines Kalenderjahres das zu erwartende Jahresarbeitsentgelt des Folgejahres zu ermitteln ist.

Für die konkrete Berechnung des Jahresarbeitsentgelts hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

 
Alle Einnahmen aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres
- Einnahmen, die kein Entgelt sind
= Jährliches Arbeitsentgelt
- Unregelmäßiges Arbeitsentgelt
= Regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt
- Familienzuschläge
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

3.2 Jahresarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung zu ermitteln.[1] Dabei ist den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats das für die jeweils folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzuzurechnen.

Bei schwankender Höhe variabler Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. bei Provisionen oder sonstigen Erfolgszulagen) sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine gewissenhafte Schätzung bzw. Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.

Wenn der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, dass die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, liegt Krankenversicherungspflicht vor. Diese gilt so lange fort, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert, auch wenn sich im Einzelfall nachträglich ergibt, dass das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg oder – bei Freistellung von der Krankenversicherungspflicht – das tatsächli...

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