Neben einem evidenten Verstoß werden Betroffene häufig mit der Situation eines Verdachtsfalls konfrontiert. In diesen Fällen ist besondere Vorsicht geboten, da es dem internen Arbeitsklima ungemein schaden kann, wenn sich herausstellt, dass ein Mitarbeiter zu Unrecht beschuldigt und verdächtigt wurde. Dennoch muss Verdachtsfällen immer nachgegangen werden, da im Zweifelsfall schwere Konsequenzen für das Unternehmen entstehen können.

Anschuldigung wegen Weitergabe von Kundendaten an externe Firma

Der Mitarbeiter eines Großkonzerns ersucht das Gespräch mit der Geschäftsführung und äußert den Verdacht, dass ein weiterer Mitarbeiter des Unternehmens korrupt handelt, indem er Kundeninformationen an die Konkurrenz weitergibt. Seine Behauptung begründet er damit, dass er ein Telefonat des Mitarbeiters mitangehört habe, indem dieser Kundendaten an Firma XY weitergibt, obwohl er dafür offenkundig nicht berechtigt war. In diesem Fall stehen Betroffene vor der Schwierigkeit, dass es sich um bloße "Verdächtigungen" handelt, die im Falle der Wahrheit einen schweren Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen. Im Falle eines Verstoßes drohen dem Unternehmen nicht nur ein Bußgeld sowie Schadensersatzanforderungen, sondern es besteht zudem eine Meldepflicht an die Behörden. In einem solchen Fall sollte bei einer internen Ermittlung wie auch oben beschrieben vorgegangen werden mit dem Unterschied, dass zunächst primär aufgeklärt werden sollte, ob sich die Anschuldigungen bewahrheiten. Sollte dies der Fall sein, muss unverzüglich die zuständige Behörde informiert werden, unabhängig davon, ob die interne Ermittlung bereits zu einem konkreten Abschluss gekommen ist.

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