Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; das Arbeitsentgelt ist demnach auch Bemessungsgrundlage der Insolvenzgeldumlage. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV. Die in der Rentenversicherung zu beachtende Mindestbemessungsgrundlage von zurzeit 175 EUR monatlich wird hier nicht herangezogen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist ebenfalls das tatsächliche Arbeitsentgelt – ggf. also auch das den die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Betrag – maßgebend.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht/kurzfristige Beschäftigung

Ist der geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreit oder aber kurzfristig beschäftigt, ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Fall des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

Bemessungsgrundlage bei Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben[1] und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil aufstocken, gilt: Für die Berechnung der Umlage wird der Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist das tatsächliche Entgelt.

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