1.1 Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.[1] Zu den geringfügigen Beschäftigungen gehören die geringfügig entlohnten und die kurzfristigen Beschäftigungen.

1.2 Ausnahmen

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit kommt generell nicht in Betracht für Personen, die

geringfügig entlohnt oder kurzfristig[2] beschäftigt sind.

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