Die Agentur für Arbeit zahlt neben dem Insolvenzgeld auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag[1],

  • der ordnungsgemäß auf Arbeitsentgelte für den Insolvenzgeldzeitraum entfällt und
  • bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt ist.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann ebenfalls beansprucht werden.

Dies vermeidet, dass dem Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Nachteile entstehen. Nebenforderungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wie z. B. die vom insolventen Arbeitgeber verursachten Säumniszuschläge oder Stundungszinsen, Kosten der Zwangsvollstreckung usw., werden nicht erstattet.

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